„Lieber mit der warmen Hand geben, als mit der kalten“, sagt der Volksmund. Doch auch bei der Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten, also bei Schenkungen an die Kinder, gilt es einige Dinge zu beachten. Vor allem wenn einmal Pflegeleistungen des Sozialamtes in Anspruch genommen werden müssen. An einem fiktiven, aber doch sehr realistischen Beispiel zeigt Hans-Michael Schiller, Vertragsanwalt des Verband Wohneigentum NRW e. V., im nachfolgenden Beitrag auf, wie sich unvorhergesehene Belastungen vermeiden lassen.
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