Seit dem 22. März 2010 gilt die Novelle der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Sie legt neue Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid bei kleinen und mittleren Festbrennstofffeuerungsanlagen fest.
Die 1. BImSchV gilt für Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine. Ebenfalls betroffen sind Heizungsanlagen, die mit Festbrennstoffen (Holz, Kohle, Pellets etc.) betrieben werden. Bisher galt die 1. BImSchV nur bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt sowie Öl- und Gasheizungsanlagen von mehr als 11 Kilowatt. Die novellierte Verordnung berücksichtigt nun alle Anlagen ab 4 Kilowatt.
Je nach Art des Festbrennstoffes werden für neue Heizungsanlagen die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) in zwei Stufen verschärft. Stufe 1 muss ab dem 22. März 2010 eingehalten werden. Sie schreibt für Staub je nach Brennstoff Grenzwerte zwischen 60 und 100 mg/m³ vor. Die Stufe 2 tritt ab dem 1. Januar 2015 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gilt dann ein genereller Grenzwert für Feinstaub von 20 mg/m³.
Auch bereits bestehende Heizungsanlagen für Festbrennstoffe müssen die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten. Hierfür gelten folgende Übergangsfristen:
Bis einschließlich 31. Dezember 2014: Für Anlagen, die vor dem 31. Dezember 1994 auf den Markt gebracht wurden.
Bis einschließlich 31. Dezember 2018: Für Anlagen, die die zwischen dem 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2004 auf den Markt gebracht wurden.
Bis einschließlich 31. Dezember 2025: Für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 21. März 2010 auf den Markt gebracht wurden.
Innerhalb dieser Fristen müssen Filter nachgerüstet oder die Heizungsanlagen ausgetauscht werden, um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Bis spätestens 31. Dezember 2012 muss ein Bezirksschornsteinfegermeister die Anlage geprüft und dem Betreiber mitgeteilt haben, ab welchem Zeitpunkt die Grenzwerte eingehalten werden müssen (§ 25 der 1. BImSchV).
Bei Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kachelöfen oder Kamine müssen die Hersteller ab dem 22. März eine Typprüfung durchführen lassen. Hierbei wird gemessen, ob die Emissionsgrenzwerte für Feinstaub und Kohlenstoffmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade eingehalten werden können. Ab 22. März 2010 gelten die Grenzwerte der Stufe 1 und ab 2015 die Werte der Stufe 2.
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, müssen einen Emissionsgrenzwert für Staub von 150 mg/m³ und 4 g/m³ für Kohlenmonoxid (CO) einhalten. Ansonsten müssen sie mit einem Filter nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte muss bis 31. Dezember 2013 erbracht werden, entweder über die Herstellerbescheinigung oder durch einen Schornsteinfeger. Für die Einhaltung der Grenzwerte wurden ebenfalls Übergangsfristen beschlossen, die sich nach dem Datum auf dem Typschild der Anlage richten:
Nach § 26 der 1. BImSchV müssen Einzelraumfeuerungsanlagen nachgerüstet oder ausgetauscht werden bis zum
31. Dezember 2014: Anlagen mit einem Typschild bis einschließlich 31. Dezember 1974.
31. Dezember 2017: Anlagen mit einem Typschild zwischen 1. Januar 1975 und 31. Dezember 1984.
31. Dezember 2020: Anlagen mit einem Typschild zwischen zwischen 1. Januar 1985 und 31. Dezember 1994.
31. Dezember 2024: Anlagen mit einem Typschild zwischen 1. Januar 1995 und 21. März 2010.
Die 1. BImSchV musste überarbeitet werden, weil die Grenzwerte für Schadstoffemissionen aus Holzfeuerungen von 1988 stammten und veraltet waren. Moderne Feuerungsanlagen lassen die Einhaltung weitaus geringerer Schadstoffgrenzen zu. Auch gab es zu diesem Zeitpunkt noch keine Grenzwerte für Einzelraumfeuerungsanlagen. Die Novelle der 1. BImSchV legt diese Werte nunmehr fest.
Die genauen Grenzwerte und weitere Details zur 1. BImSchV finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.FuG 04/2010